In Lettland arbeiten wir mit der KMP Consulting Group zusammen

Über KMP Consulting Group

Nach langjähriger Rechtsberatung und Prozeßführung, verfügt  Kanzlei KMP Consulting Group über hohe Kompetenz und Erfahrung, um professionelle und hochwertige Dienstleistungen anzubieten. Die Schwerpunkte unserer Tätigkeit sind allgemeine Unternehmensberatung, Forderungseinzug, Handelsrecht (Gesellschaftsrecht), Immobilienrecht, Schuldrecht, Verbraucherrecht und Verwaltungsrecht.

Unsere Kanzlei ist bereit die notwendige Rechtsberatung in Lettland zu gewährleisten wie bei der außergerichtlicher, so auch bei gerichtlicher Vertretung Ihrer Interessen um kürzestmögliche Lösung Ihrer Angelegenheiten zu erreichen.

Verlauf des Verfahrens

Bei unbezahlten Rechnungen wird zunächst versucht, die Schuld außergerichtlich einzuziehen. Diese Dienstleistungen beinhalten Mahnbriefe, Telefonanrufe, sowie die Verhandlungen über die Staffelung der Zahlung und Erzielung einer sofortigen Zahlung oder Abschluß einer Ratenzahlungsvereinbarung.

Wenn dies nicht gelingt, wird ein Gerichtsverfahren eingeleitet. 

Ein vollstreckbarer Beschluß (Vollstreckungstitel) kann am einfachsten und preisgünstigsten im Mahnverfahren erlangt werden. Dies ist möglich wenn der Kläger über ausreichende Unterlagen verfügt und der Wohn- oder Firmensitz des Schuldners bekannt ist. Der Mahnverfahren ist dem Gericht entsprechend dem Wohn- oder Firmensitz des Schuldners Zuständigkeit. Der Schuldner wird vom Gericht zur Zahlung aufgefordert und hat die Möglichkeit zu widersprechen. Wenn der Schuldner hat die Aufforderung vom Gericht erhalten und in gesetzter Frist kein Widerspruch einlegt, wird ein vollstreckbares Beschluß erteilt. Im Falle eines Widerspruchs des Schuldners oder bei Unmöglichkeit die Aufforderung auszuhändigen, wird die Sache in einem allgemeinen Verfahren entschieden und der Kläger muß eine Ergänzungsgebühr bezahlen. Es kann auch direkt Klage auf Zahlung erhoben werden.

In bestimmten Fällen ist es möglich in allgemeinen Gerichtlichen VerfahrenSicherungsmaßnahmen zu treffen (z.B. Kontensperrung,  Pfändung der Waren) um zu vermeiden, dass der Schuldner vor dem Urteilsspruch sein Eigentum veräußert und somit

Vollstreckung des Urteils beschwert.

Wenn ein Vollstreckbares Beschluß oder Vollstreckungstitel erteilt wird, leiten wir anschließend, auf Ihren Wunsch, die Vollstreckung ein. Vollstreckung wird von einem Gerichtsvollzieher erbracht. In diesem Stadium leiten wir der Zusammenarbeit mit dem Gerichtsvollzieher, damit die Vollstreckung möglichst schnell und effektiv verläuft.

Das Honorar und die Unterlagen

Wir arbeiten grundsätzlich auf Basis der Anwaltsstunden, wobei der Stundensatz beträgt gegenwärtig 150 EUR/St.

Ein Pauschalbetrag kann allgemein leider nicht festgesetzt werden, da im Falle einer streitigen Auseinandersetzung nicht abzusehen ist, ob es zu einer Klageerwiderung kommt und ob die Sache mit einem Mahnverfahren oder in der 1. Instanz abgeschlossen wird oder nicht.

Wir behalten uns ausdrücklich vor, im Einzelfall Vorschüsse zu verlangen, die proportional dem erwarteten Zeitaufwand und Auslagen stehen. Bei längeren Angelegenheiten oder Gerichtlichen verfahren verrechnen wir die Anwaltskosten für Etappen des verfahrenes.

Der Mandant soll zusätzlich die tatsächlichen Auslagen (Reisekosten, Übersetzungskosten, Kosten für beglaubigte Abschriften, Porto, Honorar des Gerichtsvollziehers, Gerichtskosten usw.) bezahlen. Mehrwertsteuer wird, wo dies notwendig ist, hinzugerechnet.

Der Mandant zahlt die ganzen Anwaltskosten. Der Schuldner trägt nicht die Anwaltskosten des Gläubigers, bzw., die Anwaltskosten können nicht in voller Höhe beim Schuldner geltend gemacht werden.

Die allgemeine staatliche Steuer (Gerichtskosten) hängt vom Streitwert ab. Die verlorene Partei soll die Gerichtskosten tragen.

Das Honorar des Gerichtsvollziehers  richtet sich nach offiziellen Gebührentabelle. Diese muß der Schuldner tragen, wenn die Forderung im ausreichenden Umfang beigetrieben wird.

Bei Einleitung eines Verfahrens benötigen wir alle zur Verfügung stehenden Unterlagen (z.B. Rechnungen, Auszüge aus dem Handelsregister usw.) im Original oder beglaubigten Abschrift mit Übersetzung in die lettische Sprache (die Übersetzung soll ein  vereidigter Dolmetscher beglaubigen). Übersetzungen können auch Vorort vorgenommen werden. Außerdem benötigen wir in allen Fällen eine notarielle Prozessvollmacht. Diese muß von einem deutschen Notar mit einer Apostille nach dem Abkommen von Den Haag vom 5.10.1961 versehen.

Stand Juli 2009.