Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Europa Inkasso Service GmbH (nachfolgend EIS genannt), Geschäftsführerin Claudia Sieber, Friedrich-Engels-Allee 216, 42285 Wuppertal, Tel. 0202-94605-0, Fax. 0202-94605-55, E-Mail: info@inkasso-eis.de, HRB 10749 Amtsgericht Wuppertal, registrierter Inkassodienstleister beim Oberlandesgericht Düsseldorf unter 3712 E 1 – 6.354.
1. Auftragserteilung
Der Auftrag zur Einziehung einer Forderung wird EIS formlos erteilt. Die Forderungen sollen unbestritten sein. Sind die Forderungen bestritten, sind die Einwendungen des Schuldners mitzuteilen. In diesem Falle reicht EIS den Auftrag unmittelbar an die Vertragsanwälte weiter.
Jahresbeiträge, Mitgliedsbeiträge, Auftragsgebühren und Vorschüsse werden nicht erhoben.
2. Inlandsinkasso
2.1 Außergerichtliches Einziehungsverfahren
Nach Auftragserteilung macht EIS die Forderung bei dem Schuldner außergerichtlich geltend.
Nach erfolgreichem Inkasso wird der Rechnungsbetrag ohne Abzüge an den Auftraggeber ausbezahlt. Lediglich die beigetriebenen Verzugszinsen und lnkassokosten verbleiben bei EIS. Sollte die Zahlung an den Auftraggeber erfolgen, führt der Auftraggeber diese Beträge an EIS ab.
Sollte der Schuldner keine Zahlung leisten, wird vor Ergreifung weiterer kostenauslösender Maßnahmen eine Bonitätsprüfung durchgeführt, wenn der Auftraggeber dies wünscht. Hierfür werden € 9,90 zzgl. MwSt. berechnet. Bei jur. Personen, unvollständigen oder zweifelhaften Schuldnerangaben wird eine Vollauskunft eingeholt. Hierfür werden € 28,50 zzgl. MwSt. berechnet. Der Auftraggeber erkennt die Nutzungsbedingen für Wirtschaftsauskünfte / Bonitätsprüfungen an, die im Internet unter www.inkasso-eis.de eingesehen oder beim EIS angefordert werden können. Die Auskünfte werden über eine renommierte Auskunftei eingeholt. Für die inhaltliche Richtigkeit dieser Auskünfte ist eine Haftung von EIS ausgeschlossen, da diese nicht auf eigenen Recherchen beruhen.
Sollten Negativmerkmale vorhanden sein und der Auftraggeber deshalb auf eine Weiterverfolgung seines Anspruchs verzichten, werden mit Ausnahme der obigen Beträge zuzüglich der bis dahin angefallenen Auslagen keine weiteren Kosten fällig. Für den außergerichtlichen Forderungseinzug erhält EIS eine Bearbeitungsgebühr zzgl. Mehrwertsteuer. Die Höhe dieser Gebühr richtet sich nach der Höhe der einzuziehenden Forderung. Diese Kosten werden bei dem Schuldner geltend gemacht und dem Auftraggeber während der Dauer des außergerichtlichen Einzugsverfahrens gestundet. Gehen vom Schuldner Zahlungen ein, werden diese mit der Bearbeitungsgebühr verrechnet. Leistet der Schuldner keine Zahlung, wird dem Auftraggeber diese Bearbeitungsgebühr weiter gestundet. Vom Auftraggeber sind lediglich die tatsächlich angefallenen Auslagen zu erstatten (z.B. Kosten für Anschriftenermittlungen, Gewerberegisterauskünfte, Handelsregisterauszüge u. ä.). In diesen Fällen verzichtet der Auftraggeber auf die Einrede der Verjährung.
Verläuft der Forderungseinzug erfolgreich, behält EIS die eingezogenen Zinsen als Erfolgsprovision.
2.2 Gerichtliche Geltendmachung und Zwangsvollstreckung
Werden vom Schuldner keine Zahlungen geleistet, wird der Vorgang von EIS namens und im Auftrag des Auftraggebers an die Vertragsanwälte zur gerichtlichen Geltendmachung abgegeben. Die Vertragsanwälte beantragen einen Mahnbescheid und auf dessen Grundlage sodann einen Vollstreckungsbescheid, aus welchem die Zwangsvollstreckung unverzüglich eingeleitet wird. Bei erfolgreicher Beitreibung der Forderung erfolgt die Abrechnung ausschließlich über EIS.
Erhebt der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, geht das Verfahren in ein gerichtliches Klageverfahren über. Der geltend gemachte Anspruch wird von den Vertragsanwälten in Form einer Klage begründet. Der Auftraggeber wird auf Anforderung alle hierzu erforderlichen Informationen erteilen und Unterlagen zur Verfügung stellen. Wird es erforderlich, die Forderung gerichtlich geltend zu machen, fallen für die Vertragsanwälte die gesetzlichen Honorare an. Falls auf der Grundlage des Mahnbescheids ein Vollstreckungsbescheid erwirkt werden kann und die Zwangsvollstreckung aus diesem erfolglos verläuft, werden dem Auftraggeber pauschal € 30,00 zzgl MwSt. in Rechnung gestellt. Zusätzlich sind nur diejenigen Beträge zu erstatten, die die Vertragsanwälte verauslagt haben, wie z.B. Gerichtskosten, Kosten der Gerichtsvollzieher und Ermittlungskosten. Das darüber hinausgehende Honorar übernimmt EIS. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das unbewegliche Vermögen (Grundstücke) sind in Höhe des gesetzlichen Honorars gesondert zu vergüten.
Für den Fall, dass die Forderung nicht beigetrieben werden kann, tritt der Auftraggeber seine Ansprüche gegen seinen Schuldner auf Erstattung der Rechtsanwaltsvergütung an EIS ab. Die Reduzierung auf ein Pauschalhonorar kommt nur zustande, wenn der Rechnungsbetrag binnen vier Wochen nach Rechnungsdatum ohne weitere Mahnung beglichen wird. Andernfalls sind die Vertragsanwälte berechtigt, dem Auftraggeber das volle gesetzliche Honorar in Rechnung zu stellen.
Nur wenn nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder nach Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid der Anspruch in Form einer Klage begründet werden muss, wird für die Vertragsanwälte unabhängig vom Ausgang des Verfahrens das volle gesetzliche Honorar fällig. In diesem Fall sind die Vertragsanwälte berechtigt, Vorschüsse auf das Honorar und die Auslagen zu erheben.
Für das sich daran anschließende Zwangsvollstreckungsverfahren sind unabhängig davon, welche Maßnahmen - mit Ausnahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das unbewegliche Vermögen - im Einzelnen durchgeführt werden, wiederum lediglich die Auslagen sowie ein Pauschalhonorar in Höhe von € 30,00 zzgl. MwSt. fällig, falls im Wege der Zwangsvollstreckung keine Beträge beigetrieben werden können. Auch hier gilt die Regelung des vorvorherigen Absatzes. Auch in diesem Fall tritt der Auftraggeber seine Ansprüche gegen seinen Schuldner auf Erstattung der Anwaltsvergütung an EIS ab.
Teilzahlungen werden zunächst auf die Kosten der Zwangsvollstreckung, die gerichtlichen Verfahrenskosten, die Inkassokosten, die Zinsen und alsdann auf die Hauptforderung verrechnet (§ 367 BGB). Dies gilt auch bei späteren Zahlungseingängen.
2.3 Überwachung und Nachvollstreckung
Sind die Beitreibungsmaßnahmen erfolglos geblieben, geben die Vertragsanwälte den Titel und die Vollstreckungsunterlagen an den Auftraggeber heraus. Sollten titulierte Kosten, Kosten der Zwangsvollstreckung, Inkassokosten oder Zinsen später beigetrieben oder vom Schuldner an den Auftraggeber gezahlt werden, stehen diese Beträge EIS sowie dessen Vertragsanwälten zu und werden abzüglich auf diese Kosten bereits aus eigenen Mitteln geleisteter Beträge an diese abgeführt. Falls gewünscht wird, dass der Schuldner weiterhin überwacht und ggf. die Zwangsvollstreckung zu einem späteren Zeitpunkt erneut wieder aufgenommen werden soll (Nachvollstreckung), verbleiben diese Unterlagen bei den Vertragsanwälten.
3. Auslandsinkasso
Für das Auslandsinkasso gelten abhängig von dem Land, in dem die Forderung geltend zu machen ist, zusätzlich besondere Bedingungen, die beim EIS angefordert werden können. Die Kosten sind mit den Vertragsanwälten ggf. unmittelbar und gesondert auszuhandeln. Für die Höhe der Kosten übernimmt EIS keine Gewähr und keine Haftung. Die Kosten gehen zu Lasten des Kunden. EIS ist insoweit lediglich Vermittler. Erteilt ein Kunde dem EIS nicht mehr als 20 Inlandsaufträge jährlich, wird ein Koordinationshonorar von 10% der Hauptforderung berechnet, mind. € 50,00 max. € 250,00 zzgl. MwSt. Beigetriebene Verzugszinsen verbleiben beim EIS
4. Pflichten des Auftraggebers
Sämtliche unmittelbar vom Schuldner an den Auftraggeber geleisteten Zahlungen sind EIS unverzüglich nach Höhe des Betrages und Datum des Zahlungseingangs schriftlich (auch per Fax) anzuzeigen. Gleiches gilt für Warenrücknahmen, für die eine Gutschrift erteilt wird.
Gutschriften für Warenrücknahmen gelten nicht als Zahlung und führen nicht dazu, dass für EIS gegenüber dem Auftraggeber ein Anspruch auf Erstattung der Inkassokosten entsteht. Ist lediglich eine Gutschrift wegen einer Warenrücknahme erfolgt und gehen keine weiteren Zahlungen des Schuldners ein, gilt auch dies im Verhältnis zu EIS sowie dessen Vertragsanwälten mithin als Nichterfolgsfall.
Verzichtet der Auftraggeber gegenüber dem Schuldner ganz oder teilweise auf einen Teil der Forderung, sei es auf die Hauptforderung, die Verzugszinsen, die Inkassokosten oder die Kosten der Rechtsverfolgung, ohne dass EIS oder die Vertragsanwälte dem zugestimmt haben, so gilt dieser Verzicht als im Abrechnungsverhältnis zwischen EIS sowie dessen Vertragsanwälten und dem Auftraggeber als nicht erfolgt. Die Verrechnung von Zahlungen erfolgt so, als ob ein derartiger Verzicht nicht erklärt worden wäre, mithin sind die Kosten der Rechtsverfolgung, die Inkassokosten und die Zinsen, auf die verzichtet worden sind, von dem Auftraggeber an EIS und deren Vertragsanwälte zu zahlen.
5. Kündigung
Das Vertragsverhältnis ist durch den Auftraggeber jederzeit ohne Einhaltung einer Frist sowohl gegenüber EIS als auch gegenüber dessen Vertragsanwälten kündbar. Kosten zu Lasten des Auftraggebers fallen dann nicht an, wenn noch keine Tätigkeit nach außen entfaltet worden ist. Andernfalls hat der Auftraggeber an EIS die beim Schuldner geltend gemachten Inkassokosten zu entrichten sowie die entstandenen Auslagen zu erstatten. Sind die Vertragsanwälte bereits tätig geworden, sind deren gesetzliches Honorar zzgl. deren Auslagen fällig
6. Sonstiges
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht betroffen. Für das Auftragsverhältnis wird die Anwendbarkeit des deutschen Rechts vereinbart. Gerichtsstand ist Wuppertal. Die Berufshaftpflichtversicherung gem. § 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG i. V. m. § 5 RDV besteht bei der Victoria Versicherung AG, Hansaallee 101, 40549 Düsseldorf.
EIS ist Mitglied im Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V., Friedrichstr. 50-55, 10117 Berlin.
Stand: 09-2010